Bei Überschuldung ist eine fachliche Schuldnerberatung wichtig

Schuldnerberatung vom Rechtsanwalt: Bei einer Überschuldung ist die fachliche Schuldnerberatung durch einen insolvenzerfahrenen Rechtsanwalt wichtig sowie elementar und daher sollte für den schnellen Ausweg aus der Schuldenkrise auch immer die Rechtshilfe von einer insolvenzrechtlich kompetente Anwaltskanzlei in Anspruch genommen werden…

Schuldnerberatung vom Rechtsanwalt

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Nur so kann gewährleistet werden, dass alle rechtlich wichtigen Punkte aus dem Insolvenzverfahren korrekt abgearbeitet werden. In erster Linie ist der Schuldner natürlich selbst dafür verantwortlich, sich einen Überblick über die Schulden zu verschaffen. Allerdings gelingt dies nur den wenigsten Schuldnern, da sie im Laufe der Zeit einfach viele Briefe nicht mehr öffnen oder ungeöffnet sogar wegwerfen. Um nun aber den Ausweg aus der Schuldenfalle zu finden, ist es wichtig, dass tatsächlich alle Unterlagen vorhanden sind. Die Schuldnerberatung durch die versierte und erfahrene Anwaltskanzlei kann schon in diesem Punkt aktiv werden, indem sie mit dem Schuldner eine Aufstellung über die aktuell vorhandenen Verbindlichkeiten erarbeitet. Doch damit ist noch lange nicht Schluss.

Im deutschen Insolvenzverfahren ist eine außergerichtliche Schuldenbereinigung zwingend vorgeschrieben. Mit der fachlichen Beratung durch die erfahrene Anwaltskanzlei können Schuldner einen solchen Einigungsversuch auf die Beine stellen. Dabei werden die Einnahmen des Schuldners genau unter die Lupe genommen, aber auch dessen regelmäßige Ausgaben. Daraus resultiert die Insolvenzquote, welche monatlich zur Befriedigung der Gläubiger eingesetzt werden kann. Alternativ dazu kann vom Schuldner auch eine größere Summe beschafft werden, mit der eine Vergleichsverhandlung angestrebt wird. Aufgabe der Schuldnerberatung ist es dann, den einzelnen Gläubigern diese Vorschläge zum außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren zu unterbreiten. Meist scheitert aber ein solcher Einigungsversuch und es muss das Insolvenzverfahren selbst angestrebt werden. Beim Beantragen der Insolvenz, sowie dem Einreichen aller nötigen Unterlagen steht die Schuldnerberatung der Anwaltskanzlei dem Schuldner natürlich ebenfalls hilfreich zur Seite.

Da das Insolvenzverfahren zusätzlich mit hohen Kosten verbunden ist, die der Schuldner nur in den seltensten Fällen tragen kann, ist es vom Gesetz vorgesehen, eine Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen. Den notwendigen Antrag darauf kann die Anwaltskanzlei ebenfalls für den Schuldner stellen. Die Verfahrenskosten werden im Rahmen des Insolvenzverfahrens dann durch die gepfändeten Beträge des Schuldners abgezahlt, können unter Umständen auch nach Beendigung des Verfahrens, sowie erfolgter Restschuldbefreiung in Raten von bis zu vier Jahren abgestottert werden. Durch diese Vorgehensweise und ein geplantes Herangehen an die Verbraucherinsolvenz stehen die Chancen sehr gut, dass der Schuldner die angestrebte Restschuldbefreiung nach der Wohlverhaltensperiode erteilt bekommt. Zudem kann die Anwaltskanzlei unberechtigte Forderungen einzelner Gläubiger erkennen und diese für ihren Mandanten abwehren.

Schuldnerberatung vom Rechtsanwalt zur Privatinsolvenz

Schuldnerberatung vom Rechtsanwalt: Die Privatinsolvenz ist eine Insolvenzverfahrensart, welche immer dann angewandt wird, wenn das Regelinsolvenzverfahren für einen wirtschaftlichen Neuanfang nicht geeignet ist, wobei der Ablauf vom Privatinsolvenzverfahren immer durch die Insolvenzordnung (InsO Insolvenzrecht) geregelt wird…

Privatinsolvenz

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Die Privatinsolvenz ist besser bekannt unter den Namen Verbraucherinsolvenz oder vereinfachtes Insolvenzverfahren. Eine Privatinsolvenz kommt grundsätzlich für alle natürlichen Personen in Frage, also auch für Schuldner, deren Schulden aus einer Selbstständigkeit oder aus einem Gewerbe herrühren. Voraussetzung für das Privatinsolvenzverfahren ist, dass keine Verbindlichkeiten aus Beschäftigungs- verhältnissen bestehen und dass Schulden bei weniger als 20 Gläubigern vorhanden sind. Der Ablauf dieses Insolvenzverfahrens lässt sich in insgesamt vier einzelne Teilschritte untergliedern: Das sind der außergerichtliche Einigungsversuch, der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan, das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren und das Verfahren der Restschuldbefreiung mit der Wohlverhaltensphase.

Der erste Verfahrensschritt ist der außergerichtliche Einigungsversuch, für den ein Schuldenbereinigungsplan erstellt wird. In diesem sind die Einnahmen und Ausgaben des Schuldners aufgelistet, aber auch die Art und Weise, wie er die Schulden abbauen will. Dieser Schuldenbereinigungsplan muss allen Gläubigern zugestellt werden. Widerspricht nur einer der Gläubiger dem außergerichtlichen Einigungsversuch oder betreibt weiterhin die Zwangsvollstreckung, gilt dieser als gescheitert. Das Scheitern muss von einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle oder einem Anwalt bescheinigt werden. Im zweiten Schritt folgt das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, wobei wieder der Schuldenbereinigungsplan zum Einsatz kommt. Dieser wird an alle Gläubiger zugestellt und sie haben vier Wochen Zeit, diesen abzulehnen. Wenn weniger als die Hälfte der Gläubiger zustimmen, gilt auch diese Form der Schuldenregulierung als gescheitert. Sind mehr als die Hälfte der Gläubiger bereit, dem Schuldenbereinigungsplan zuzustimmen, kann das Gericht auf Antrag des Schuldners die Zustimmung der übrigen Gläubiger sozusagen erzwingen.

Ist der zweite, der gerichtliche, Einigungsversuch ebenfalls gescheitert, so wird die Privatinsolvenz eröffnet und mittels Bekanntmachung verkündet. Ein Insolvenzverwalter wird in diesem Fall eingesetzt und muss das Vermögen des Schuldners verwerten und auf die Gläubiger aufteilen. Daran schließt sich die Wohlverhaltensperiode an, bei der der Schuldner alle pfändbaren Beträge seines Einkommens an den Insolvenzverwalter abtritt, welcher diese Beträge wiederum verteilt. Im Anschluss findet der letzte Schritt, die Restschuldbefreiung, statt. Sie kann aber auch versagt werden, wenn der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist.

Schuldnerberatung vom Rechtsanwalt zur Regelinsolvenz

Schuldnerberatung vom Rechtsanwalt: Auch der Ablauf der Regelinsolvenz wird durch das Insolvenzrecht in der deutschen Insolvenzordnung geregelt, wobei das Regelinsolvenzverfahren die Insolvenzverfahrensart bezeichnet, welche immer dann angewandt wird, wenn das Privatinsolvenzverfahren als Insolvenzverfahren nicht geeignet ist…

Regelinsolvenz

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Beim Regelinsolvenzverfahren handelt es sich um ein etwas komplizierter gestaltetes Verfahren, das insbesondere bei insolventen Unternehmen zum Einsatz kommt. Auch natürliche Personen, die ein Unternehmen leiten, können das Regelinsolvenzverfahren durchführen. Im Gegensatz zur verein- fachten Privatinsolvenz kommt es bei der Regelinsolvenz nicht zwingend zu einem außergerichtlichen Einigungsversuch, son- dern der Insolvenzantrag kann sofort beim Amtsgericht gestellt werden. Allerdings müssen die Kosten des Verfahrens über die Insolvenzmasse gesichert sein. Ist dies nicht der Fall, kommt es zu einer Abweisung des Verfahrens mangels Masse, so dass auch keine Restschuldbefreiung erteilt werden kann. Natürliche Personen, die eine Regelinsolvenz anstreben, haben aber die Möglichkeiten, die Kosten der Regelinsolvenz stunden zu lassen.

Sobald das Insolvenzverfahren im Rahmen der Regelinsolvenz eröffnet wurde, wird ein so genannter Eröffnungsbeschluss vom Insolvenzgericht erlassen. Bereits zu diesem Zeitpunkt wird ein Insolvenzverwalter benannt, dessen Aufgabe es nun ist, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu prüfen und dadurch festzustellen, ob es eine Chance auf eine Unternehmenssanierung vom Unternehmen gibt. Im nächsten Schritt kommt es zur so genannten Gläubigerversammlung, die in der Regelinsolvenz eine bedeutende Rolle einnimmt. Die einzelnen Gläubiger können in dieser entscheiden, ob das Unternehmen weiter geführt werden soll oder ob das Vermögen verwertet und an die Gläubiger verteilt werden soll. Im Folgenden Verfahren kommt es regelmäßig zur Vermögensverwertung, wobei zwischen natürlichen Personen und Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit unterschieden werden muss.

Bei Gesellschaften wird alles Geschäftsvermögen verwertet und an die Gläubiger verteilt, bis diese befriedigt sind. Nach der Schlussverteilung wird das Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht aufgehoben und die Gesellschaft wird von Amts wegen gelöscht. Bei einer GmbH Insolvenz findet ein Zugriff auf das Privatvermögen der beteiligten Gesellschafter in der Regel nicht statt. Anders sieht es bei natürlichen Personen aus, die die Regelinsolvenz durchlaufen. Sie müssen den pfändbaren Teil ihres Einkommens abtreten und die aus der Privatinsolvenz bekannte Wohlverhaltensperiode durchlaufen, bevor es zu einer Restschuldbefreiung kommen kann. Erst mit der Restschuldbefreiung ist in diesem Fall das Regelinsolvenzverfahren beendet.

Schuldnerberatung vom Rechtsanwalt zur Eigenverwaltung

Schuldnerberatung vom Rechtsanwalt: Als eine Besonderheit der deutschen Insolvenzordnung bietet die wirtschaftliche Eigenverwaltung allen Freiberuflern, Selbstständigen oder Unternehmern die Möglichkeit, über den gesamten Zeitraum vom Insolvenzverfahren, die Verwaltungsrechte und die Verfügungsrechte selbst in Eigenregie auszuüben…

Unternehmenssanierung

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Die Eigenverwaltung ist ein Sonderfall, der nur auf Antrag und nur in der Regelinsolvenz eintritt. Sie besagt, dass der Schuldner bzw. Schuldnerin die Verfügungsrechte sowie die Verwaltungsberechtigung über sein eigenes Vermögen trotz Regelinsolvenz behält und ist Teil einer Unternehmenssanierung. Die Eigenverwaltung über das Unternehmen kann nur auf Antrag gewährt werden, dabei gilt, dass der Antrag seitens des Schuldners mit dem Insolvenzantrag gestellt werden muss. Wurde der Insolvenzantrag von einem Gläubiger gestellt, so muss diese dem Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung stattgeben, damit diese möglich wird. Ferner besteht die Möglichkeit, dass der Gläubigerausschuss den Antrag auf Eigenverwaltung stellt. In diesem Fall muss das Insolvenzgericht dem Antrag stattgeben und hat laut deutschem Insolvenzrecht keine Prüfungskompetenz mehr.

Eine Eigenverwaltung wird vom Gericht aber nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Zum Einen darf es durch die Eigenverwaltung des Schuldners keine Nachteile für die Gläubiger geben und das Insolvenzverfahren darf auch nicht unnötig verzögert werden. Statt dem Insolvenzverwalter wird bei der Eigenverwaltung ein so genannter Sachwalter eingesetzt. Dieser ist verantwortlich für die Überwachung des Schuldners und muss darauf achten, dass er alles tut, um seine Schulden abzutragen. Ferner nimmt er die Insolvenzforderungen der Gläubiger entgegen und führt die Insolvenztabelle für das Gericht. Gemäß der Insolvenzordnung hat der Sachwalter allerdings kein Mitspracherecht, etwa bei der Fortführung des Unternehmens, sondern agiert lediglich in einer Überwachungsfunktion. Sofern eine Eigenverwaltung angeordnet wurde, ist diese überdies im Handelsregister einzutragen.

Die Eigenverwaltung bietet eine Reihe von Vorteilen. Mit neuen Sanierungsmaßnahmen kann er sein Unternehmen retten und durch die Unternehmenssanierung wieder aufbauen, obwohl er eigentlich in der Firmeninsolvenz steckt. Diese muss demnach nicht zwingend das Aus für die selbstständige Tätigkeit bedeuten. Ferner besteht die Möglichkeit, dass der Schuldner durch die Fortführung der Selbstständigkeit ein neues Unternehmen gründet, etwa als Einzelunternehmen. In diesem Fall kann er den Vorteil nutzen, dass eine Pfändung vom pfändbaren Vermögen nur für die Beträge in Betracht kommt, die er auch bei Ausübung eines Angestelltenverhältnisses an die Gläubiger abtreten müsste. Somit kann er den unternehmerischen Gewinn für sich nutzen und sich zeitgleich eine neue Existenz aufbauen.

Schuldnerberatung vom Rechtsanwalt zu den Versagungsgründen

Schuldnerberatung vom Rechtsanwalt: Das Insolvenzverfahren dauert bis zur Restschuldbefreiung sechs Jahre und bietet über die Wohlverhaltensphase viele Versagungsgründe und Obliegenheiten, wobei die Insolvenzordnung gesetzlich klipp und klar regelt, wann eine Versagung der Restschuldbefreiung vom Insolvenzgericht beschlossen werden kann…

Restschuldbefreiung

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Diese Versagungsgründe sind vielfältig und stehen laut Insolvenzrecht im engen Zusammenhang mit den Obliegenheiten, die dem Schuldner/Schuldnerin während der Wohlverhaltensperiode auferlegt werden. Einer der typischen Versagungsgründe ist die Verurteilung des Schuldners wegen einer Insolvenzverschleppung. Die rechtskräftige Verurteilung einer Straftat kann bei den zuständigen Staatsanwaltschaften erfragt werden. Ferner kann es zur Versagung der Restschuldbefreiung kommen, wenn dem Schuldner innerhalb der letzten zehn Jahre bereits eine Restschuldbefreiung erteilt wurde. Außerdem ist der Schuldner in der gesamten Wohlverhaltensperiode verpflichtet, Auskünfte zu erteilen und Mitteilungen von sich aus zu machen. Kommt er diesen Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase nicht nach, gibt er also Veränderungen des Vermögens oder der Anschrift, nicht an, so kann dies ebenfalls eine Versagung der Restschuldbefreiung nach sich ziehen.

Ebenfalls gehört es zu der grundlegenden Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Tätigkeit zu bemühen, mit der ein entsprechendes Einkommen erzielt werden kann. Liegt eine solche Tätigkeit nicht vor, so sind die Bemühungen um selbige auf Verlangen des Gerichts entsprechend nachzuweisen. Besteht eine berufliche Tätigkeit, ist alles daran zu setzen, diese auch zu behalten. Eine Eigenkündigung, die keinen wichtigen Grund hatte, kann somit ebenfalls zur Versagung der angestrebten Restschuldbefreiung führen. Wird der Schuldner aber unverschuldet entlassen, so kann ihm dies auch im Insolvenzverfahren nicht zur Last gelegt werden.

Zusätzliche Versagungsgründe liegen beispielsweise darin, dass unangemessene Verbindlichkeiten im Jahr vor dem Insolvenzantrag oder nach dem Insolvenz Anmelden eingegangen werden. Als unangemessene Verbindlichkeiten werden hier insbesondere Kredite genannt, die für Luxusreisen oder teure Autos aufgenommen werden. Dadurch ergibt sich eine vorsätzliche, zumindest aber grob fahrlässige Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung im Verbraucherinsolvenzverfahren, weshalb diese unangemes- senen Überschuldungen zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können. Es ist jedoch nicht, wie allgemein angenommen, verboten, während der Wohlverhaltensperiode neue Schulden aufzunehmen. Diese Neuschulden können nicht zwingend als Versagungsgrund angeführt werden. Allerdings kann es zu einer Versagung kommen, wenn der Schuldner falsche Angaben macht und diese auch nicht rechtzeitig korrigiert. Sobald einer der Gläubiger die falschen Angaben des Schuldners aufdeckt, ist damit weiterhin ein Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung gegeben.

Insolvenz Anwalt 24 EWIV

Anwälte Verbund Insolvenz Anwalt 24 EWIV Im Rahmen einer kompetenten insolvenzrechtlichen Beratung bietet Insolvenz Anwalt 24 EWIV auf seinen Webseiten die Erstellung von Sanierungskonzepte für eine Entschuldung von Privatpersonen an. Die Insolvenz Anwalt 24 EWIV ist ein großer Verbund von Rechtsanwälten aus ganz Deutschland. Alle unsere Mitgliedskanzleien garantieren den Mandanten bei der Bearbeitung der Privatinsolvenzfälle einen sehr hohen Qualitätsstandard. Als Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) bietet Insolvenz Anwalt 24 EWIV als Rechtsanwaltsverbund seine Angebote mittlerweile in vielen deutschen Bundesländern an, wie beispielsweise in Baden-Württemberg (Mannheim, Stuttgart), Bayern (Augsburg, Bamberg, Erlangen, Fürstenfeldbruck, München, Neustadt an der Aisch, Nürnberg, Ochsenfurt, Starnberg, Schweinfurt, Wiesentheid, Würzburg), Berlin (Berlin), Hamburg (Hamburg), Hessen (Frankfurt am Main, Wiesbaden), Mecklenburg-Vorpommern (Grabow, Rostock, Schwerin), Niedersachsen (Hannover, Neustadt am Rübenberge, Osnabrück), Nordrhein-Westfalen (Aachen, Bielefeld, Bocholt, Bochum, Borken, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Essen, Geilenkirchen, Herne, Kleve, Köln, Krefeld, Münster, Recklinghausen, Wuppertal) Rheinland-Pfalz (Ludwigshafen, Mainz, Worms), Sachsen (Dresden) sowie Sachsen-Anhalt (Magdeburg) und in Schleswig-Holstein (Kiel).